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Aber wer ein Inserat gestalten lässt und sich dann nachträglich entschliesst, das Sujet auch noch als Plakat drucken zu lassen, schuldet der Werbeagentur eine Entschädigung.

Provisionen gehören dem Auftraggeber
Manche Werbeagenturen vereinbaren mit Druckereien und anderen Lieferanten ein Provisionssystem. Aus rechtlicher Sicht ist dagegen nichts einzuwenden, solange die Agentur die erhaltenen Provisionen offenlegt und dem Auftraggeber wieder gutschreibt. Provisionen stillschweigend einzubehalten ist schlicht illegal!

Fotos
Auch Fotografen produzieren urheberrechtlich geschützte Werke. Oft ist bei der Auftragserteilung nicht absehbar, ob ein Bild auch im Internet, an einem Messestand oder sogar auf einer Verpackung verwendet wird. Aus diesem Grund vereinbaren wir bei Fotoaufträgen in der Regel ein komplettes „Buyout“.Das heisst, wir verlangen bereits
bei der Offertanfrage die uneingeschränkten Verwendungsrechte. Das kostet möglicherweise etwas mehr, spart im Nachhinein aber viel Zeit und Ärger. Oft wird vergessen, dass auch die abgebildeten Personen mit diesem „Buyout“ einverstanden sein müssen. Dieses Einverständnis sollte auch dann schriftlich dokumentiert werden, wenn es sich bei den zu sehenden Personen um ihr eigenes Personal handelt. Grundsätzlich dürfen in der Werbung keine Personen ohne ihr Einverständnis abgebildet werden.

Zwischenprodukte
Wer im Restaurant ein Menü bestellt, weiss, dass er kein Anrecht hat, das Rezept mitgeliefert zu bekommen. Ebenso verhält es sich mit den Zwischenprodukten bei der Entstehung von Werbemitteln. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe von Skizzen oder offenen Daten, sondern nur auf das Endprodukt.
 


 
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